Warum es jetzt zwei Wege für PV-Strom im Mehrfamilienhaus gibt
Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern war technisch nie das eigentliche Problem. Die Herausforderung war die energiewirtschaftliche Verteilung des Stroms auf mehrere Wohnungen. Wer bekommt welche Kilowattstunde? Wer liefert den Reststrom? Wer rechnet ab? Und wer übernimmt die Pflichten eines Stromlieferanten?
Mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG gibt es neben dem klassischen Mieterstrom ein weiteres Modell. Beide ermöglichen, lokal erzeugten PV-Strom innerhalb eines Gebäudes zu nutzen. Die Rollen dahinter sind aber unterschiedlich.
Wie funktioniert klassischer Mieterstrom?
Beim geförderten Mieterstrom wird Solarstrom aus einer Anlage am Gebäude an die teilnehmenden Nutzer geliefert. Reicht die PV-Erzeugung nicht aus, organisiert der Mieterstromlieferant zusätzlich den notwendigen Strom aus dem öffentlichen Netz.
Für den Teilnehmer fühlt sich das deshalb wie ein normaler Stromvertrag an: Er bekommt eine vollständige Stromlieferung von einem Vertragspartner. Für den Betreiber bedeutet das allerdings, dass neben der PV-Technik auch energiewirtschaftliche Pflichten, Vertragswesen und Abrechnung organisiert werden müssen.
Die Bundesnetzagentur weist für geförderten Mieterstrom zudem auf Verbraucherschutzregeln hin. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zu Vertragslaufzeit und Preisgrenze. Details stellt die Bundesnetzagentur zum Mieterstrom bereit.
Wie funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Bei § 42b EnWG wird nicht versucht, aus dem PV-Betreiber einen vollständigen Stromlieferanten zu machen. Stattdessen wird nur der lokal erzeugte Gebäudestrom unter den teilnehmenden Wohnungen beziehungsweise Gewerbeeinheiten aufgeteilt.
Jeder Teilnehmer behält für den Reststrom seinen bestehenden beziehungsweise frei gewählten Stromlieferanten. Die PV-Anlage deckt also nur einen Teil des Verbrauchs; der übrige Strom kommt weiterhin aus dem normalen Liefervertrag.
Genau diese Trennung reduziert einen wesentlichen Teil der organisatorischen Komplexität. Der Anlagenbetreiber muss keine vollständige und jederzeitige Stromversorgung sicherstellen.
Warum 15-Minuten-Werte so wichtig sind
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktioniert nicht über eine Jahresrechnung nach dem Motto „Wohnung A bekommt 30 Prozent der PV-Erzeugung“. Das Gesetz ordnet den Strom in 15-Minuten-Zeitintervallen zu.
Dabei kann einem Teilnehmer höchstens so viel PV-Strom zugeteilt werden, wie er im jeweiligen Zeitintervall tatsächlich verbraucht hat. So bleibt nachvollziehbar, welche lokal erzeugte Energie zeitgleich innerhalb des Gebäudes genutzt wurde.
Dafür müssen sowohl die PV-Erzeugung als auch die Verbräuche der teilnehmenden Letztverbraucher viertelstündlich erfasst werden. Das macht intelligente Messsysteme zu einem zentralen Baustein des Modells.
Statischer oder dynamischer Aufteilungsschlüssel?
Im Gebäudestromnutzungsvertrag wird festgelegt, wie der erzeugte Strom verteilt wird. Ein statischer Schlüssel könnte beispielsweise jeder von vier Wohnungen 25 Prozent zuordnen. Verbraucht eine Wohnung ihren Anteil in einer Viertelstunde nicht, kann dadurch Solarstrom ungenutzt für die Teilnehmer bleiben und ins Netz fließen.
Ein dynamischer Schlüssel kann die innerhalb eines Zeitintervalls verfügbare PV-Energie stärker nach dem tatsächlichen Verbrauch der Teilnehmer verteilen. Das kann den gemeinschaftlichen Eigenverbrauch erhöhen – insbesondere wenn die Verbrauchsprofile unterschiedlich sind.
Das Bundeswirtschaftsministerium beschreibt beide Varianten in seinen FAQ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.
Mieterstromzuschlag: der wichtigste Förderunterschied
Beim geförderten Mieterstrom kann für den lokal gelieferten Solarstrom unter den Voraussetzungen des EEG ein Mieterstromzuschlag beansprucht werden. Dieser soll unter anderem den zusätzlichen Aufwand des Mieterstrommodells berücksichtigen.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist dieser Zuschlag gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist kein Versehen: Das Modell soll gerade durch geringere Lieferantenpflichten einfacher sein.
Überschüssiger Solarstrom, der nicht im Gebäude genutzt wird, kann dagegen auch bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach den jeweils einschlägigen EEG-Regeln ins Netz eingespeist und vergütet werden.
Was ist für Vermieter oder WEG einfacher?
Wenn der Eigentümer oder die WEG möglichst wenig mit Strombeschaffung und Vollversorgung zu tun haben möchte, ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung konzeptionell interessant. Die Teilnehmer behalten ihre bisherigen Stromlieferanten und beziehen zusätzlich den zugeteilten Solarstrom.
Das bedeutet aber nicht, dass die WEG einfach eine PV-Anlage montiert und danach nichts mehr tun muss. Messstellenbetrieb, Aufteilungsschlüssel, Gebäudestromnutzungsverträge, Abrechnung und Datenprozesse müssen funktionieren. In vielen Projekten wird dafür ein spezialisierter Dienstleister sinnvoll sein.
Wann kann Mieterstrom trotzdem die bessere Lösung sein?
Mieterstrom kann interessant sein, wenn ein professioneller Betreiber oder Dienstleister ohnehin die energiewirtschaftliche Abwicklung übernimmt und ein vollständiges lokales Stromprodukt angeboten werden soll. Dann kann auch der Mieterstromzuschlag in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen.
Gerade bei größeren Projekten sollte man deshalb nicht automatisch das vermeintlich einfachere Modell wählen. Entscheidend sind Teilnehmerzahl, Erzeugungsprofil, Messkosten, Dienstleisterkosten, lokale Stromnutzung, Reststrombeschaffung und die langfristige Vertragsorganisation.
Technik zuerst: Ohne gutes Messkonzept funktioniert kein Modell
Ob Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Bevor Verträge geschrieben werden, muss klar sein, wie die Anlage elektrisch aufgebaut und gemessen wird. Anzahl der Zähler, Smart-Meter-Rollout, PV-Erzeugungsmessung, Allgemeinstrom, Wärmepumpe, Speicher und vorhandene Hausanschlüsse beeinflussen das Konzept.
Gerade bei Bestandsgebäuden lohnt deshalb eine frühe Bestandsaufnahme des Zählerschranks und der Hausverteilung. Das verhindert, dass ein wirtschaftlich schön gerechnetes Modell später an der Mess- oder Elektroinfrastruktur scheitert.
Unser Fazit: Das Geschäftsmodell muss zum Gebäude passen
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine echte Vereinfachung, weil der Betreiber nicht automatisch zum Vollstromlieferanten für alle Teilnehmer werden muss. Mieterstrom bleibt trotzdem attraktiv, wenn ein vollständiges Stromprodukt und professionelle Abwicklung gewünscht sind.
Wir würden die Entscheidung deshalb nicht mit einem Schlagwort treffen. Zuerst gehören Gebäude, PV-Potenzial, Teilnehmer, Verbrauch, Messkonzept und Betrieb auf den Tisch. Danach lässt sich entscheiden, welches Modell technisch und wirtschaftlich wirklich passt.



