Was hat sich bei der Wärmepumpen-Förderung geändert?
Die Wärmepumpen-Förderung wurde mitten im Jahr 2026 neu geordnet. Seit dem 21. Juli 2026 gelten bei der KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen neue Förderhöhen und neue Einkommensgrenzen. Wer noch mit 20 % Klimageschwindigkeitsbonus, 5 % Effizienzbonus und 30.000 € förderfähigen Kosten rechnet, rechnet mit dem alten Stand.
KfW 458 bleibt das zentrale Zuschussprogramm für private Eigentümer bestehender Wohngebäude. Gefördert werden unter anderem elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die dazugehörige Fachplanung und Baubegleitung sowie bestimmte notwendige Umfeldmaßnahmen. Voraussetzung ist grundsätzlich ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Die wichtigste Botschaft lautet deshalb nicht einfach „bis zu 80 % Förderung“. Entscheidend ist, welche Bonusstufe zur konkreten Immobilie, zur alten Heizung, zur Selbstnutzung und zum Haushaltseinkommen passt. Erst daraus ergibt sich der tatsächliche Zuschuss.
So setzt sich die Förderung seit 21. Juli 2026 zusammen
Die KfW-Förderung besteht aus einer Grundförderung und möglichen Bonusbausteinen. Nicht jeder Baustein gilt für jeden Antragsteller.
Grundförderung: 30 %. Sie bleibt unverändert. Für eine förderfähige Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude werden grundsätzlich 30 % der berücksichtigten förderfähigen Kosten bezuschusst.
Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell +16 %. Selbstnutzende Eigentümer können ihn erhalten, wenn sie unter anderem eine funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Bei normalen Gas- und Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegen. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
Einkommensbonus: +10 %, +30 % oder +40 %. Er gilt für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und richtet sich nach dem durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Haushalte mit mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind erhalten einen einmaligen Familienzuschlag von 10.000 € auf die jeweilige Einkommensgrenze.
Effizienzbonus: entfallen. Der bisherige zusätzliche 5-%-Bonus für bestimmte Wärmequellen oder natürliche Kältemittel wurde zum 21. Juli 2026 gestrichen. R290 kann technisch weiterhin eine sehr sinnvolle Wahl sein – einen zusätzlichen 5-%-Förderbonus gibt es dafür aktuell aber nicht mehr.
Förderobergrenze: 70 % beziehungsweise 80 %. Normalerweise werden Grundförderung und Boni bei 70 % gedeckelt. Für selbstnutzende Eigentümer in der höchsten Einkommensbonus-Stufe liegt die Obergrenze bei 80 %. Ohne Kind betrifft das ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, mit Familienzuschlag bis 40.000 €.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt jetzt deutlich schneller
Die neue Regelung macht den Zeitpunkt der Antragstellung relevanter. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt aktuell 16 % und wird ab 2027 halbjährlich reduziert.
- bis 31.01.2027: 16 %
- ab 01.02.2027: 12 %
- ab 01.08.2027: 8 %
- ab 01.02.2028: 4 %
- ab 01.08.2028: 0 %
Für die jeweilige Bonusstufe ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Wer einen förderfähigen Heizungstausch ohnehin plant, kann deshalb einen konkreten Förderunterschied haben, wenn der Antrag in die nächste Absenkungsstufe rutscht.
Auch die förderfähigen Kosten sinken ab 2027
Nicht nur der Klimageschwindigkeitsbonus wird reduziert. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 um 750 € und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres erneut um 750 €.
Damit gelten für die erste Wohneinheit beispielsweise 28.000 € bis 31.01.2027, 27.250 € ab 01.02.2027 und 26.500 € ab 01.08.2027. Auch hier zählt der Zeitpunkt der Antragstellung.
Der neue Einkommensbonus: Familien werden stärker berücksichtigt
Der Einkommensbonus wurde zum 21. Juli 2026 komplett neu gestaffelt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen – nicht einfach das Bruttogehalt. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres benötigt, also regelmäßig 2024 und 2023.
Antrag stellen: Die richtige Reihenfolge nach aktuellem KfW-Stand
Bei KfW 458 ist nicht nur entscheidend, was eingebaut wird, sondern auch in welcher Reihenfolge das Förderverfahren läuft.
- Schritt 1: Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten einbinden und BzA erstellen lassen. Die Bestätigung zum Antrag enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Kosten und die Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
- Schritt 2: Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen. Für den KfW-Antrag muss ein Vertrag vorliegen. Dieser muss zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die KfW-Förderzusage enthalten und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum nennen.
- Schritt 3: Zuschuss bei „Meine KfW“ beantragen. Dafür wird unter anderem die 15-stellige BzA-ID benötigt. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.
- Schritt 4: Förderzusage abwarten und Vorhaben umsetzen. Nach der Zusage kann die Maßnahme umgesetzt werden. Die KfW nennt dafür grundsätzlich einen Bewilligungszeitraum von 36 Monaten ab Zusage.
- Schritt 5: BnD und Rechnungen einreichen. Nach Fertigstellung erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung nach Durchführung. Anschließend werden die Nachweise im KfW-Portal eingereicht.
R290: technisch interessant, aber kein 5-%-Bonus mehr
In vielen älteren Ratgebern wird R290 beziehungsweise Propan noch direkt mit einem zusätzlichen 5-%-Effizienzbonus verknüpft. Dieser Bonus ist seit dem 21. Juli 2026 entfallen.
Das macht ein natürliches Kältemittel nicht schlechter. Die Wahl einer Wärmepumpe sollte ohnehin nicht an einem einzelnen Förderbonus hängen, sondern an Heizlast, Vorlauftemperatur, Effizienz, Schall, Aufstellort, Hydraulik und der langfristigen technischen Eignung für das Gebäude.
Was ist für Wärmepumpen ab 2027 angekündigt?
Die KfW kündigt für das erste Quartal 2027 zusätzlich einen Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen an. Nach dem derzeit veröffentlichten Plan soll die Grundförderung für Wärmepumpen dann grundsätzlich auf 15 % sinken. Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut beziehungsweise zusammengebaut wurden, sollen zusätzlich 15 % Wertschöpfungsbonus erhalten und damit wieder auf insgesamt 30 % kommen.
Wichtig: Das ist im August 2026 eine angekündigte Regelung für 2027. Für eine konkrete Investitionsentscheidung sollte deshalb vor Antragstellung noch einmal geprüft werden, welche endgültigen Bedingungen dann tatsächlich gelten.
KfW-Zuschuss oder Steuerermäßigung nach § 35c EStG?
Für selbstgenutzte ältere Gebäude kann neben der KfW-Förderung grundsätzlich auch die Steuerermäßigung nach § 35c EStG interessant sein. Für dieselbe öffentlich geförderte Maßnahme mit steuerfreiem Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen kann § 35c jedoch nicht zusätzlich genutzt werden.
§ 35c EStG verteilt die Steuerermäßigung über drei Jahre: 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr und 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind damit 20 % der begünstigten Aufwendungen möglich; der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 € je begünstigtem Objekt. Voraussetzung ist unter anderem, dass das selbstgenutzte Gebäude älter als zehn Jahre ist und die gesetzlichen technischen Anforderungen erfüllt werden.
Ob KfW 458 oder § 35c wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab – unter anderem von förderfähigen Kosten, Bonusstufen und der tatsächlich vorhandenen Einkommensteuerbelastung. Für die meisten Wärmepumpenprojekte sollte diese Entscheidung vor Beginn der Maßnahme getroffen werden.
Was viele bei der neuen Förderung falsch einschätzen
Nach der Umstellung zum 21. Juli 2026 kursieren alte und neue Förderregeln parallel. Das führt schnell zu falschen Erwartungen.
- „Jede Wärmepumpe bekommt 80 %.“ Falsch. 30 % Grundförderung ist der Ausgangspunkt. Die 80-%-Obergrenze gilt nur in der höchsten Einkommensbonus-Stufe und nur bei entsprechend kombinierbaren Boni.
- „R290 bringt weiterhin 5 % extra.“ Falsch. Der Effizienzbonus ist seit 21. Juli 2026 entfallen.
- „Es werden weiterhin 30.000 € beim Einfamilienhaus angesetzt.“ Falsch. Aktuell sind es 28.000 € für die erste Wohneinheit.
- „Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis Ende 2028 20 %.“ Falsch. Aktuell sind es 16 %; ab Februar 2027 sinkt der Bonus halbjährlich und entfällt für Antragstellungen ab 1. August 2028.
- „Ich darf erst nach dem KfW-Antrag einen Vertrag unterschreiben.“ So pauschal ebenfalls falsch. Für die Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen – allerdings zwingend mit der vorgeschriebenen Förderbedingung.
- „Entscheidend ist die spätere Inbetriebnahme.“ Für die Höhe des Klimageschwindigkeitsbonus und des sinkenden Förderhöchstbetrags ist nach aktuellem KfW-Stand der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Eine belastbare Förderprognose braucht deshalb immer den aktuellen KfW-Stand und die konkrete Situation des Haushalts. Alte Fördertabellen aus dem Frühjahr 2026 sind für neue Anträge nicht mehr geeignet.
Unser Fazit
Die neue Wärmepumpen-Förderung ist nicht einfach großzügiger oder schlechter als vorher – sie verteilt die Förderung anders. Die Grundförderung bleibt bei 30 %, während der Klimageschwindigkeitsbonus gesunken und der Effizienzbonus weggefallen ist. Gleichzeitig können Haushalte mit geringerem Einkommen und Familien durch die neue Staffelung stärker profitieren.
Für einen typischen selbstnutzenden Eigentümer, der aktuell eine förderfähige alte Öl- oder Gasheizung ersetzt und keinen Einkommensbonus erhält, sind 46 % Förderung ein realistischer Rechenwert. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten entspricht das 12.880 € Zuschuss. Die beworbenen 80 % sind möglich – aber eben keine Standardförderung.
Und bei aller Förderung gilt: Eine schlechte Wärmepumpenplanung wird durch einen hohen Zuschuss nicht gut. Heizlast, Vorlauftemperatur, Heizflächen, Hydraulik, Schall, Elektroinstallation und die Einbindung in Photovoltaik und Energiemanagement müssen zuerst technisch passen. Die Förderung kommt danach obendrauf.

