Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe abschalten?
Die kurze Antwort lautet: Nein – jedenfalls nicht im Sinne eines vollständigen Abschaltens nach Belieben. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen die Regelungen des § 14a EnWG. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, Wallboxen, Klimageräte und Batteriespeicher, sofern die jeweilige Anlage die maßgebliche Anschlussleistung überschreitet.
Wenn in einem lokalen Niederspannungsnetz eine konkrete Überlastung droht, darf der Netzbetreiber den Netzbezug einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. Bei einer üblichen einzelnen Wärmepumpe muss grundsätzlich weiterhin eine elektrische Mindestbezugsleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen. Der normale Haushaltsverbrauch – Kühlschrank, Licht, Herd oder Fernseher – wird dabei nicht gedrosselt.
Im Gegenzug erhalten Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen reduzierte Netzentgelte. Die Idee hinter § 14a ist also kein pauschales Abschaltrecht, sondern ein Tausch: schneller Netzanschluss und reduzierte Netzentgelte gegen begrenzte Steuerbarkeit in einer tatsächlichen Netzengpasssituation.
Welche Wärmepumpen fallen unter § 14a EnWG?
Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben. Bei Wärmepumpen werden auch elektrische Zusatz- oder Notheizungen wie Heizstäbe berücksichtigt. Mehrere kleinere Wärmepumpen oder Klimageräte derselben Kategorie können zusammenzufassen sein.
Bei größeren Wärmepumpenanlagen mit mehr als 11 kW elektrischer Netzanschlussleistung gelten abweichende Berechnungen für die Mindestbezugsleistung. Bei Direktansteuerung wird dabei aktuell mit einem Skalierungsfaktor von 0,4 gearbeitet. Für ein typisches Einfamilienhaus ist jedoch die 4,2-kW-Regel der wichtigste Fall.
Modul 1, Modul 2 oder Modul 3 – was bekommt der Kunde dafür?
Für die Teilnahme an § 14a wird das Netzentgelt reduziert. Dabei muss man zwei Dinge auseinanderhalten: Netzentgelt und Stromtarif. Die Bundesnetzagentur regelt die Netzentgeltreduzierung. Einen speziellen Wärmepumpen-Strompreis bietet dagegen ein Energieversorger an.
Warum wir einen separaten Wärmepumpenzähler oft trotzdem sinnvoll finden
Ein häufiges Gegenargument lautet: „Mit einem separaten Wärmepumpenzähler kann ich meinen eigenen PV-Strom doch gar nicht mehr für die Wärmepumpe nutzen." Das stimmt nicht zwangsläufig. Entscheidend ist das Messkonzept.
Wird die Wärmepumpe einfach vollständig von der PV-Kundenanlage getrennt, verschenkt man tatsächlich einen Teil des möglichen Eigenverbrauchs. Bei einer Kaskadenmessung lässt sich dagegen beides kombinieren: ein eigener Wärmepumpen-Zählpunkt mit eigenem Liefervertrag und gleichzeitig die Nutzung von überschüssigem Solarstrom für die Wärmepumpe.
Genau deshalb setzen wir im Westnetz-Gebiet häufig das Messkonzept 8 (MK8) um, wenn Gebäude, Wärmepumpe und PV-Anlage dazu passen.
Westnetz Messkonzept 8: Wärmepumpentarif und PV in einer Kaskade
Westnetz beschreibt Messkonzept 8 als „Erzeugungsanlage mit Haushalt und unterbrechbarer Verbrauchseinrichtung", zum Beispiel einer Wärmepumpe. Dabei sitzen die Zähler hintereinander in einer Kaskade. Für den Wärmepumpenbezug und den Haushaltsbezug werden zwei separate Stromlieferverträge geführt.
Vereinfacht gibt es einen überlagerten Hauptzähler Z1 und einen nachgelagerten Haushaltszähler Z2. Die Wärmepumpe ist zwischen diesen beiden Messpunkten angebunden, die PV-Anlage und die allgemeinen Haushaltsverbraucher liegen hinter Z2.
Westnetz ermittelt den Netzbezug der Wärmepumpe dabei rechnerisch als Bezug Z1 minus Bezug Z2. Der Haushaltsbezug entspricht dem Bezug von Z2, die Einspeisung ins öffentliche Netz wird an Z1 gemessen.
Ein einfaches Beispiel: Warum sich die Kaskade rechnen kann
Nehmen wir eine Wärmepumpe mit einem jährlichen Strombedarf von 5.000 kWh. Durch die PV-Anlage werden davon in unserem Beispiel 30 % direkt gedeckt. Es bleiben also 3.500 kWh Netzbezug für die Wärmepumpe.
Für die folgende Rechnung nehmen wir bewusst nur Beispielpreise an: Haushaltsstrom 0,31 €/kWh, Wärmepumpentarif 0,21 €/kWh und 120 € zusätzliche jährliche Fixkosten für den zweiten Zählpunkt beziehungsweise Tarif. Die tatsächlichen Preise müssen immer projektbezogen geprüft werden.
Wann lohnt sich der separate Wärmepumpenzähler eher nicht?
Wir würden einen zweiten Zähler nicht allein deshalb einbauen, weil es technisch möglich ist. Gegen einen separaten Wärmepumpentarif können beispielsweise sprechen:
- ein sehr niedriger jährlicher Netzbezug der Wärmepumpe,
- nur eine kleine Preisdifferenz zwischen Haushalts- und Wärmepumpentarif,
- vergleichsweise hohe zusätzliche Messstellen- oder Tarifkosten,
- eine sehr hohe PV-Deckung, durch die nur noch wenig Wärmepumpenstrom aus dem Netz bezogen wird,
- oder ein Messkonzept beziehungsweise Zählerschrank, dessen Umbau wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
Deshalb rechnen wir nicht mit der pauschalen Aussage „zweiter Zähler lohnt immer", sondern mit dem realen Wärmepumpenverbrauch, dem erwarteten PV-Anteil, den verfügbaren Tarifen und den Kosten des Messkonzepts.
Was passiert bei §14a mit meiner Photovoltaikanlage?
Die Photovoltaikanlage selbst wird durch § 14a nicht gedrosselt. Die Regelung betrifft den Strombezug aus dem öffentlichen Netz steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – nicht die PV-Einspeisung und nicht die Nutzung des eigenen Solarstroms.
Das ist für PV-Wärmepumpen-Konzepte besonders wichtig: Eigener Solarstrom kann zusätzlich zur zulässigen Netzbezugsleistung genutzt werden. Bei einem Energiemanagementsystem können mehrere steuerbare Verbraucher außerdem koordiniert werden. Damit wird § 14a nicht zum Gegner von PV und Speicher, sondern zu einer weiteren Randbedingung, die ein gutes Energiesystem berücksichtigen sollte.
Und was ist mit dem Heizstab?
Elektrische Zusatz- und Notheizungen einer Wärmepumpe werden bei § 14a mit betrachtet. Das ist sinnvoll, denn gerade ein Heizstab kann mit mehreren Kilowatt elektrischer Leistung eine hohe Netzlast verursachen.
Für die Praxis heißt das: Eine Wärmepumpe sollte nicht so geplant werden, dass sie regelmäßig auf einen großen Heizstabeinsatz angewiesen ist. Eine saubere Heizlastberechnung, passende Vorlauftemperaturen und eine vernünftige Auslegung sind nicht nur für die Jahresarbeitszahl wichtig, sondern auch für ein robustes Verhalten bei einer möglichen Netzsteuerung.
Was gilt für Wärmepumpen von vor 2024?
Bei Bestandsanlagen kommt es darauf an, wie sie vor dem 1. Januar 2024 betrieben wurden. Anlagen, für die bereits eine alte §14a-Steuerungsvereinbarung bestand, genießen grundsätzlich Übergangsregelungen bis Ende 2028 und werden anschließend in die neue Systematik überführt.
Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben grundsätzlich außerhalb der verpflichtenden neuen Steuerung, können aber freiwillig wechseln. Wird eine alte Wärmepumpe durch eine neue Anlage ersetzt, gilt für die neue Wärmepumpe kein Bestandsschutz der alten Anlage.
Unser Fazit: Nicht „ein oder zwei Zähler?", sondern das Gesamtsystem betrachten
Die Diskussion um § 14a wird häufig auf die Frage reduziert, ob der Netzbetreiber eine Wärmepumpe abschalten darf. Für die wirtschaftliche Planung ist aber eine andere Frage mindestens genauso wichtig: Wie messen und versorgen wir Wärmepumpe, Haushalt und PV so, dass das Gesamtsystem sinnvoll arbeitet?
Ein separater Wärmepumpenzähler kann sich bei einem attraktiven Wärmepumpentarif sehr wohl rechnen. Und mit einem passenden Kaskadenmesskonzept muss man dafür nicht auf den Solarstrom vom eigenen Dach verzichten. Im Westnetz-Gebiet ist Messkonzept 8 dafür ein sehr interessantes Werkzeug.
Wir betrachten deshalb immer gemeinsam: Wärmepumpenverbrauch, PV-Erzeugung, möglichen PV-Deckungsanteil, Stromtarife, §14a-Modul, Messstellenkosten, vorhandenen Zählerschrank und gegebenenfalls Speicher und Energiemanagement. Ein gutes Messkonzept ist kein Papierdetail – es entscheidet jedes Jahr mit über die Betriebskosten.

