Der Nullsteuersatz beim Kauf: 0 % statt 19 %
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaik ein eigener Umsatzsteuersatz von null Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG). Er umfasst die Lieferung und Installation von Solarmodulen, Wechselrichtern, Unterkonstruktion, anlagenspezifischer Elektroinstallation – und ausdrücklich auch Batteriespeicher. Voraussetzung: Die Anlage wird auf oder in der Nähe von Wohngebäuden bzw. öffentlichen oder gemeinnützig genutzten Gebäuden installiert. Bei Anlagen bis 30 kWp gilt diese Voraussetzung pauschal als erfüllt.
Praktisch heißt das: Der Angebotspreis ist der Endpreis – die früher übliche Konstruktion, sich als Kleinunternehmer die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuholen, ist für Neuanlagen überflüssig geworden. Kein Umsatzsteuer-Papierkram, keine Regelbesteuerung, keine Fristen.
Einkommensteuer: Erträge bleiben steuerfrei
Parallel dazu stellt § 3 Nr. 72 EStG die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen steuerfrei – Einspeisevergütung wie Eigenverbrauch. Die Grenzen: 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem über alle Anlagen. Für Anlagen, die seit 2025 angeschafft wurden, gilt die 30-kWp-Grenze einheitlich je Einheit – auch in Mehrfamilienhäusern.
Die Befreiung wirkt automatisch und hat einen angenehmen Nebeneffekt: Es entfällt die komplette Gewinnermittlung – keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, keine Anlage EÜR, keine Abschreibungstabellen. Die Anlage taucht in der Steuererklärung schlicht nicht mehr auf. Die Kehrseite: Kosten der Anlage lassen sich im Gegenzug auch nicht mehr steuerlich absetzen.
Wo es kompliziert bleibt
- Größere Anlagen: Oberhalb der 30-kWp-Grenzen (bzw. 100 kWp je Person) gelten die normalen Regeln – Gewinnermittlung, Umsatzsteuer-Optionen, Abschreibung. Für Gewerbedächer ist das kein Nachteil, sondern Gestaltungsspielraum; es gehört aber in fachkundige Planung.
- Bestandsanlagen mit Regelbesteuerung: Wer vor 2023 zur Umsatzsteuer optiert hat, um die Vorsteuer zu ziehen, bleibt zunächst im System und muss den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung mit Fristen sauber vollziehen – ein klassisches Steuerberater-Thema.
- Vermietung, WEG und Mieterstrom: Sobald Strom an Dritte verkauft wird, entstehen eigene steuerliche Fragen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es Lösungen – aber keine Pauschalantworten.
Unser Fazit
Für die typische Anlage auf dem Einfamilienhaus ist die Steuerfrage heute erfreulich langweilig: 0 % beim Kauf, steuerfreie Erträge, kein Papierkram – der Gesetzgeber hat private PV bewusst entbürokratisiert. Wichtig ist nur, die Grenzen zu kennen und Sonderfälle zu erkennen, bevor sie teuer werden.
Wir weisen den Nullsteuersatz sauber im Angebot aus und übernehmen die Anmeldungen bei Netzbetreiber und Marktstammdatenregister. Steuerliche Einzelfallberatung dürfen und wollen wir nicht ersetzen – bei Sonderkonstellationen arbeiten wir mit Ihrem Steuerberater zusammen statt an ihm vorbei.
